Fachkonferenz
Aus dem Berliner Schulgesetz:
§ 80 Fachkonferenzen, Teilkonferenzen
(1) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen. Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der
Gesamtkonferenz der Lehrkräfte über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über
1. die Umsetzung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung,
2. die fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht,
3. die Auswahl der Lern- und Lehrmittel,
4. die Koordinierung und Kursangebote für das betreffende Fach, den betreffenden Lernbereich oder den betreffenden Fachbereich,
5. den zeitweise getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 9).
In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches, des Lernbereichs oder des Fachbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.
(2) Für den Bereich des vorfachlichen Unterrichts in der Grundschule entscheidet die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, welche Konferenz die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 und 4 wahrnimmt.
(3) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte gebildet (Abteilungskonferenz). Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann ihre Befugnis-se ganz oder teilweise auf die Abteilungskonferenzen übertragen; im Übrigen entscheiden diese nur über die Angelegenheiten, die die jeweilige Abteilung betreffen. Den Vorsitz führt die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter.
(4) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen zusätzliche Teilkonferenzen bilden und ih-nen die Befugnisse der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ganz oder teilweise übertragen. Diese entscheiden über die Angelegenheiten, die den jeweiligen organisatorischen Be-reich betreffen, soweit die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte nichts anderes bestimmt.
(5) Teilkonferenzen können ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit deren oder dessen Einverständnis Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen.