Schulkonferenz
Die Schulkonferenz gibt es an jeder Schule. Sie ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung und berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
Sie besteht jeweils aus vier Eltern, Lehrern und Schülern, dem Schulleiter und ggf. einem externen Mitglied.
Somit besteht die Schulkonferenz aus maximal 14 stimmberechtigten Mitgliedern. Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.Die Schulkonferenz wird von ihr oder ihm mindestens viermal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Aufgaben, Zusammensetzung, etc. der Schulkonferenz sind im Schulgesetz für Berlin in § 75-78 geregelt. Die stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz entscheiden im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
mit der Mehrheit von zwei Dritteln über
- die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Abs. 3 bis 5),
- das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht (§ 8),
- das Evaluationsprogramm der Schule (§ 9 Abs. 2),
- die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich (§ 12 Abs. 3),
- die Organisation besonderer Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete (§ 12 Abs. 4),
- die Abweichungen von der Stundentafel (§ 14 Abs. 4),
- den bildungsgangübergreifenden Unterricht in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 25 Abs. 2),
- einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Abs. 4), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Abs. 1),
- Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben
und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde
10. die Dauer der Schulwoche (§ 53 Abs. 2) sowie
11. die Namensgebung für die Schule.
Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über
- die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18),
- den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung von Ganztagsangeboten und Einrichtung als Ganztagsschule (§ 19 Abs. 2),
- Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 49 Abs. 2),
- die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 58 Abs. 7), Schulgesetz für das Land Seite 70
- Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 68 Abs. 2),
- Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,
- Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und
- Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über
a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie
b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring.
Die Schulkonferenz ist anzuhören
- vor Anträgen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 Abs. 3 Satz 4,
- bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5,
- vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
- vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,
- vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen,
- vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen.