Geschäftsordnung

(Vom Bezirkselternausschuss am 12.4.2021 beschlossene und am 8.11.2021 bestätigte Fassung)

  1. Allgemeines

    1. Der Bezirkselternausschuss gibt sich gemäß §116 Abs. 7 Schulgesetz für seine Arbeit die nachstehende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gemäß §116, Abs. 4 Schulgesetz geändert werden. Die Änderungsanträge müssen den Mitgliedern mit der ordentlichen Einladung zugehen.

  2. Einberufung

    1. Der Bezirkselternausschuss wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden, bei dessen/de­ren Verhin­derung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung ein­schließlich der vorläufigen Tagesordnung ist spätestens sieben Tage vor der Sitzung an die Mitglieder abzusenden oder ihnen sonst in geeigne­ter Weise bekanntzugeben. Davon kann abgewichen werden, wenn die Angele­genheit keinen Aufschub duldet.

    2. Der/Die Vorsitzende hat den Bezirkselternausschuss unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; die Einladungs­frist ist zu beachten. Den Anträgen sollte jeweils ein Vorschlag zur Tagesordnung beige­fügt sein.

  3. Sitzungszeiten

    1. Die Sitzungen sollen grundsätzlich einmal im Monat außerhalb der Schulferien stattfin­den.

    2. Die Sitzungen beginnen grundsätzlich um 19:30 Uhr und enden spätestens um 22:00 Uhr.

  4. Teilnahme und Stimmrecht

    1. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bezirkselternausschusses sollen an dessen Sitzungen teilnehmen.

    2. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder haben auf den Sitzungen des Bezirkselterna­usschusses Rede- und Antragsrecht. Dies gilt auch für Mitglieder oder stellvertretende Mit­glieder, die dem Gremium mit beratender Stimme angehören.

    3. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied nicht anwesend, wird das Stimmrecht von ei­nem Stellvertreter der gleichen Schule wahrgenommen. Wurde bei der Wahl der Stellvertreter eine Reihenfolge festgelegt, so ist nach dieser Reihenfolge vorzu­gehen. Wurde keine Reihenfolge festgelegt, bestimmen die anwesenden Vertreter und Stellver­treter dieser Schule gemeinsam, wer das Stimmrecht ausübt.

    4. Die Sitzungen des Bezirkselternausschusses sind nicht öffentlich. Gäste können hinzuge­zogen werden, sofern Sie vom Vorstand eingeladen bzw. das Gremium der Teilnahme zustimmt. Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden.

  1. Tagesordnung

    1. Die Tagesordnung wird vom bzw. von der Vorsitzenden vorgeschlagen (vorläufi­ge Ta­gesordnung). Der Vorschlag muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur Ein­berufung des Bezirkselternausschusses von dessen Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern schriftlich beantragt wurden. Mitglieder oder stell­vertretende Mitglieder, die dem Gremium mit beratender Stimme angehören, sind ebenfalls berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.

    2. Zu Beginn der Sitzung (vor dem Eintritt in die Tagesordnung) beschließt der Bezirkselt­ernausschuss über die endgültige Tagesordnung. Nach Einberufung des Bezirkseltern­ausschusses gestellte Anträge können in die Tagesordnung aufge­nommen werden, wenn dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Beschlussvorlagen sollen mit dem beantragten Ta­gesordnungspunkt eingereicht werden.

  2. Sitzungsverlauf

    1. Der/Die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Bezirkselternausschusses.

    2. Anträge sind schriftlich einzubringen und vom bzw. von der Vorsitzenden nur zuzulass­en, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen; dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. Zum Tagesordnungspunkt Verschiedenes dürfen keine Sachanträge eingebracht werden.

    3. Zu dem einzelnen Tagesordnungspunkt wird zunächst demjenigen das Wort er­teilt, der den Tagesordnungspunkt beantragt hat. Zusätzlich erhält das Wort, wer einen Antrag zu diesem Tagesordnungspunkt gestellt hat. Über die einzelnen Ta­gesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Das Wort wird in der Rei­henfolge der Wortmeldungen erteilt.

    4. Wie die anderen Mitglieder des Bezirkselternausschusses kann sich der/die Vor­sitzende an der Aussprache beteiligen. Er/Sie ist jederzeit zu kurzen Erklärun­gen berechtigt, ins­besondere um die Aussprache abzukürzen.

    5. Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden, wenn es nicht schon anderen Sitzungsteilnehmern erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet wurde. Anträge zum Schluss der Debatte können nur von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitglieder gestellt werden, die sich an der Sachdebatte nicht beteiligt haben. Dies gilt nicht für die Versammlungsleitung. Dabei darf nur ein Redner bzw. eine Rednerin für und einer/eine gegen den Antrag sprechen.

    6. Zu persönlichen Bemerkungen ist das Wort nur am Schluss eines Tagesord­nungspunktes, jedoch vor einer Abstimmung zu erteilen.

    7. Die Redezeit kann durch Beschluss beschränkt werden. Der/Die Vorsitzende kann Red­nern bzw. Rednerinnen, die nicht zur Sache sprechen, nach zweimali­ger Ermahnung das Wort entziehen. Sie dürfen zum gleichen Tagesordnungs­punkt das Wort nicht mehr er­halten.

  3. Abstimmungen, Beschlüsse

    1. Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines stimm­berechtigten Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

    2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Schulgesetz oder andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nichts ande­res bestim­men. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

    3. Der Bezirkselternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmbe­rechtigten Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfähig­keit zu überprüfen.

    4. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach Rede und Gegenrede abzu­stimmen. Über Änderungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen; liegen mehrere Anträge vor, so wird über den, der am weitesten geht, zuerst abge­stimmt. Die Reihenfolge ist vor der Abstimmung bekanntzugeben. Sind keine Tischvorlagen vorhanden, muss jeder An­trag noch einmal verlesen werden.

    5. Nach der Abstimmung gibt der/die Vorsitzende das Ergebnis bekannt.

  4. Niederschrift

    1. Über die Sitzungen des Bezirkselternausschusses werden Protokolle geführt. Wenn kein Mitglied die Protokoll­führung übernimmt, bestimmt der/die Vorsitzende den Protokoll­führer bzw. die Protokollführerin; alle stimmberechtigten Mitglieder sind dabei im Wechsel her­anzuziehen.

    2. Die Protokolle sollen grundsätzlich Angaben über den Ort und den Tag der Sit­zung, die Namen der anwesenden Mitglieder, den behandelten Gegenstand und die dazu gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungs­ergebnisse enthalten. Bei den Namen der anwesenden Mitglieder kann auf die dem Protokoll beizulegende Anwesen­heitsliste verwiesen werden. Bis zur Ge­nehmigung des Protokolls kann das Gremium Änderungen und Ergänzungen beschließen.

    3. Mitglieder des Bezirkselternausschusses können Abschriften des Protokolls er­halten, da­bei soll die Anwesenheitsliste nicht per ungeschützter Datenübertra­gung (Email) ver­sandt werden. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung be­dürfen, sind in einer Anla­ge zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitglie­dern des betreffenden Bezirksel­ternausschusses eingesehen werden darf.

  5. Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich aus dem oder der Vorsitzenden und seinen/ihren Stell­vertretern oder Stellvertreterinnen in beliebiger Anzahl zusammen. Der Bezirkselternausschuss kann zusätzliche Bei­sitzer zur Verstärkung des Vorstands bestimmen. Diese Beisitzer können auch aus dem Kreis der stellvertretenden und beratenden Mitglieder kommen. In diesem Fall sind diese im Vorstand nur beratend tätig.

    2. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Bezirkselternausschusses vor

    3. Der BEA-Vorstand wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhin­derung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Bei Bedarf kön­nen zu diesen Sitzungen Gäste eingeladen werden, ggf. auch nur zu einigen Ta­gesordnungspunkten.

  1. Arbeitsgemeinschaften

    1. Allgemeines
      Die Arbeit des BEA erfordert in vielen Fällen fachli­che De­tailarbeit, die allein von einem großen Gremium schwer zu leisten ist, bzw. intensiver Vorbereitung bedarf. Zu diesem Zweck kann der Bezirkseltern­ausschuss Arbeitsgruppen gründen.

    2. Gründung
      Eine Arbeitsgruppe wird durch Beschluss des BEA-Vorstandes gegründet.

    3. Aufgaben
      Die Arbeitsgruppen sollen dem Bezirkselternausschuss zuarbeiten, Präsentatio­nen und Fachvorträge vorbereiten und/oder Beschlussvorlagen zum Beschluss im Bezirkseltern­ausschuss erarbeiten bzw. einen Diskussionsrahmen, auch für Nichtmitglieder, bieten. Dafür können sie Informationen beschaffen und bewer­ten und ggf. auch Fachreferenten und Gäste einladen. Die Arbeitsgruppen fas­sen keine eigenen Beschlüsse, können aber im BEA gefasste Beschlüsse zu ihrem Fachgebiet in Abstimmung mit dem BEA-Vor­stand ggf. auch öffentlich ver­treten.

    4. Teilnahme
      Die Arbeitsgruppen sollen allen interessierten Eltern offenstehen, auch wenn diese nicht Mitglied des Bezirkselternausschuss
      es sind.

    5. Verbindung zum Vorstand

      Für jede Arbeitsgruppe wird ein Vorstandsmitglied des Bezirkselternausschus­ses be­stimmt, welches die Verbindung zur Arbeitsgruppe hält (Verbindungsmit­glied). Dieses Mitglied berichtet im Vorstand über die Aktivitäten der Arbeitsgrup­pe und leitet die Wünsche und Aufträge des BEA-Vorstands an die Arbeitsgrup­pe weiter. Dieses Mitglied kann, muss aber nicht Leiter der Arbeitsgruppe sein.

    6. Leitung der Arbeitsgruppe

      Eine Arbeitsgruppe kann ein Elternteil als Leiter der Arbeitsgruppe für die Wahl durch den Vorstand vorschlagen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollte diese keine po­litische Funktion auf Bezirks- oder Landesebene haben. Begrün­dete Ausnahmen kann der Vorstand zulassen. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom Leiter eingeladen und geleitet. Bei neugegründeten Arbeitsgrup­pen, bzw. solange kein bestätigter Leiter existiert, übernimmt diese Aufgabe das vom Vorstand bestimmte Verbindungsmitglied.

    7. Amtsdauer
      Die Bestimmung des Verbindungsmitgliedes und ggf. des Leiters einer Arbeits­gruppe ist nach jeder Neuwahl des BEA-Vorstandes erneut durchzuführen. Der bisherige Leiter ei­ner Arbeitsgruppe bleibt bis zu einer Bestätigung oder explizi­ten Abwahl durch den BEA-Vorstand im Amt. Die Abwahl eines Verbindungsmit­gliedes oder Leiters geschieht durch mehrheitliche Entscheidung des Vorstan­des. Diese muss auf der Einladung der Vorstandssitzung angekündigt werden.

    8. Auflösung
      Der Vorstand entscheidet im Rahmen einer Vorstandssitzung über die Auflösung einer AG. Die geplante Auflösung einer AG muss auf der Einladung der Vor­standssitzung an­gekündigt werden.

  2. Homepage

    1. Der Vorstand oder eine vom Vorstand beauftragte Person soll im Auftrag des BEA zur Öffentlichkeitsarbeit ein werbefreies Internet-Angebot (Homepage) be­treiben. Diese Homepage soll Beschlüsse des Bezirkselternausschuss, die sich nicht mit BEA-internen Sachverhalten beschäftigen, für die Öffentlichkeit präsentieren.

    2. Mit Ende der Amtszeit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden bzw. des o.a. Beauftragten en­det dessen Auftrag. Rechte an und Verantwortung für diese Homepage gehen vom Vor­sitzenden/der Vorsitzenden bzw. Beauftragten auf den/die jeweils nächste(n) über. Dieses gilt auch für die ausschließlichen Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten.

    3. Der Datenschutz und das Recht am eigenen Bild so wie die Nichtöffentlichkeit der Sit­zungen müssen gewahrt werden. Es dürfen keine Abbildungen von Personen ins Internet gestellt werden, ohne dass die abgebildeten Personen dem ausdrücklich und widerruflich schriftlich zugestimmt haben. Zustimmungsbedürftig ist auch das öffentliche Zugäng­lichmachen von privaten Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnum­mer. Sitzungsprotokolle sollen nicht im Internet zugänglich gemacht werden.

 

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