(Vom Bezirkselternausschuss am 12.4.2021 beschlossene und am 8.11.2021 bestätigte Fassung)
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Allgemeines
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Der Bezirkselternausschuss gibt sich gemäß §116 Abs. 7 Schulgesetz für seine Arbeit die nachstehende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gemäß §116, Abs. 4 Schulgesetz geändert werden. Die Änderungsanträge müssen den Mitgliedern mit der ordentlichen Einladung zugehen.
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Einberufung
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Der Bezirkselternausschuss wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung einschließlich der vorläufigen Tagesordnung ist spätestens sieben Tage vor der Sitzung an die Mitglieder abzusenden oder ihnen sonst in geeigneter Weise bekanntzugeben. Davon kann abgewichen werden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet.
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Der/Die Vorsitzende hat den Bezirkselternausschuss unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; die Einladungsfrist ist zu beachten. Den Anträgen sollte jeweils ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.
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Sitzungszeiten
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Die Sitzungen sollen grundsätzlich einmal im Monat außerhalb der Schulferien stattfinden.
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Die Sitzungen beginnen grundsätzlich um 19:30 Uhr und enden spätestens um 22:00 Uhr.
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Teilnahme und Stimmrecht
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Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bezirkselternausschusses sollen an dessen Sitzungen teilnehmen.
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Mitglieder und stellvertretende Mitglieder haben auf den Sitzungen des Bezirkselternausschusses Rede- und Antragsrecht. Dies gilt auch für Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder, die dem Gremium mit beratender Stimme angehören.
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Ist ein stimmberechtigtes Mitglied nicht anwesend, wird das Stimmrecht von einem Stellvertreter der gleichen Schule wahrgenommen. Wurde bei der Wahl der Stellvertreter eine Reihenfolge festgelegt, so ist nach dieser Reihenfolge vorzugehen. Wurde keine Reihenfolge festgelegt, bestimmen die anwesenden Vertreter und Stellvertreter dieser Schule gemeinsam, wer das Stimmrecht ausübt.
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Die Sitzungen des Bezirkselternausschusses sind nicht öffentlich. Gäste können hinzugezogen werden, sofern Sie vom Vorstand eingeladen bzw. das Gremium der Teilnahme zustimmt. Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden.
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Tagesordnung
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Die Tagesordnung wird vom bzw. von der Vorsitzenden vorgeschlagen (vorläufige Tagesordnung). Der Vorschlag muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur Einberufung des Bezirkselternausschusses von dessen Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern schriftlich beantragt wurden. Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder, die dem Gremium mit beratender Stimme angehören, sind ebenfalls berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
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Zu Beginn der Sitzung (vor dem Eintritt in die Tagesordnung) beschließt der Bezirkselternausschuss über die endgültige Tagesordnung. Nach Einberufung des Bezirkselternausschusses gestellte Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Beschlussvorlagen sollen mit dem beantragten Tagesordnungspunkt eingereicht werden.
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Sitzungsverlauf
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Der/Die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Bezirkselternausschusses.
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Anträge sind schriftlich einzubringen und vom bzw. von der Vorsitzenden nur zuzulassen, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen; dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. Zum Tagesordnungspunkt Verschiedenes dürfen keine Sachanträge eingebracht werden.
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Zu dem einzelnen Tagesordnungspunkt wird zunächst demjenigen das Wort erteilt, der den Tagesordnungspunkt beantragt hat. Zusätzlich erhält das Wort, wer einen Antrag zu diesem Tagesordnungspunkt gestellt hat. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.
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Wie die anderen Mitglieder des Bezirkselternausschusses kann sich der/die Vorsitzende an der Aussprache beteiligen. Er/Sie ist jederzeit zu kurzen Erklärungen berechtigt, insbesondere um die Aussprache abzukürzen.
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Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden, wenn es nicht schon anderen Sitzungsteilnehmern erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet wurde. Anträge zum Schluss der Debatte können nur von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitglieder gestellt werden, die sich an der Sachdebatte nicht beteiligt haben. Dies gilt nicht für die Versammlungsleitung. Dabei darf nur ein Redner bzw. eine Rednerin für und einer/eine gegen den Antrag sprechen.
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Zu persönlichen Bemerkungen ist das Wort nur am Schluss eines Tagesordnungspunktes, jedoch vor einer Abstimmung zu erteilen.
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Die Redezeit kann durch Beschluss beschränkt werden. Der/Die Vorsitzende kann Rednern bzw. Rednerinnen, die nicht zur Sache sprechen, nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Sie dürfen zum gleichen Tagesordnungspunkt das Wort nicht mehr erhalten.
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Abstimmungen, Beschlüsse
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Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
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Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Schulgesetz oder andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
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Der Bezirkselternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.
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Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach Rede und Gegenrede abzustimmen. Über Änderungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen; liegen mehrere Anträge vor, so wird über den, der am weitesten geht, zuerst abgestimmt. Die Reihenfolge ist vor der Abstimmung bekanntzugeben. Sind keine Tischvorlagen vorhanden, muss jeder Antrag noch einmal verlesen werden.
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Nach der Abstimmung gibt der/die Vorsitzende das Ergebnis bekannt.
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Niederschrift
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Über die Sitzungen des Bezirkselternausschusses werden Protokolle geführt. Wenn kein Mitglied die Protokollführung übernimmt, bestimmt der/die Vorsitzende den Protokollführer bzw. die Protokollführerin; alle stimmberechtigten Mitglieder sind dabei im Wechsel heranzuziehen.
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Die Protokolle sollen grundsätzlich Angaben über den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, den behandelten Gegenstand und die dazu gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Bei den Namen der anwesenden Mitglieder kann auf die dem Protokoll beizulegende Anwesenheitsliste verwiesen werden. Bis zur Genehmigung des Protokolls kann das Gremium Änderungen und Ergänzungen beschließen.
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Mitglieder des Bezirkselternausschusses können Abschriften des Protokolls erhalten, dabei soll die Anwesenheitsliste nicht per ungeschützter Datenübertragung (Email) versandt werden. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Bezirkselternausschusses eingesehen werden darf.
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Vorstand
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Der Vorstand setzt sich aus dem oder der Vorsitzenden und seinen/ihren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen in beliebiger Anzahl zusammen. Der Bezirkselternausschuss kann zusätzliche Beisitzer zur Verstärkung des Vorstands bestimmen. Diese Beisitzer können auch aus dem Kreis der stellvertretenden und beratenden Mitglieder kommen. In diesem Fall sind diese im Vorstand nur beratend tätig.
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Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Bezirkselternausschusses vor
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Der BEA-Vorstand wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Bei Bedarf können zu diesen Sitzungen Gäste eingeladen werden, ggf. auch nur zu einigen Tagesordnungspunkten.
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Arbeitsgemeinschaften
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Allgemeines
Die Arbeit des BEA erfordert in vielen Fällen fachliche Detailarbeit, die allein von einem großen Gremium schwer zu leisten ist, bzw. intensiver Vorbereitung bedarf. Zu diesem Zweck kann der Bezirkselternausschuss Arbeitsgruppen gründen. -
Gründung
Eine Arbeitsgruppe wird durch Beschluss des BEA-Vorstandes gegründet. -
Aufgaben
Die Arbeitsgruppen sollen dem Bezirkselternausschuss zuarbeiten, Präsentationen und Fachvorträge vorbereiten und/oder Beschlussvorlagen zum Beschluss im Bezirkselternausschuss erarbeiten bzw. einen Diskussionsrahmen, auch für Nichtmitglieder, bieten. Dafür können sie Informationen beschaffen und bewerten und ggf. auch Fachreferenten und Gäste einladen. Die Arbeitsgruppen fassen keine eigenen Beschlüsse, können aber im BEA gefasste Beschlüsse zu ihrem Fachgebiet in Abstimmung mit dem BEA-Vorstand ggf. auch öffentlich vertreten. -
Teilnahme
Die Arbeitsgruppen sollen allen interessierten Eltern offenstehen, auch wenn diese nicht Mitglied des Bezirkselternausschusses sind. -
Verbindung zum Vorstand
Für jede Arbeitsgruppe wird ein Vorstandsmitglied des Bezirkselternausschusses bestimmt, welches die Verbindung zur Arbeitsgruppe hält (Verbindungsmitglied). Dieses Mitglied berichtet im Vorstand über die Aktivitäten der Arbeitsgruppe und leitet die Wünsche und Aufträge des BEA-Vorstands an die Arbeitsgruppe weiter. Dieses Mitglied kann, muss aber nicht Leiter der Arbeitsgruppe sein.
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Leitung der Arbeitsgruppe
Eine Arbeitsgruppe kann ein Elternteil als Leiter der Arbeitsgruppe für die Wahl durch den Vorstand vorschlagen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollte diese keine politische Funktion auf Bezirks- oder Landesebene haben. Begründete Ausnahmen kann der Vorstand zulassen. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom Leiter eingeladen und geleitet. Bei neugegründeten Arbeitsgruppen, bzw. solange kein bestätigter Leiter existiert, übernimmt diese Aufgabe das vom Vorstand bestimmte Verbindungsmitglied.
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Amtsdauer
Die Bestimmung des Verbindungsmitgliedes und ggf. des Leiters einer Arbeitsgruppe ist nach jeder Neuwahl des BEA-Vorstandes erneut durchzuführen. Der bisherige Leiter einer Arbeitsgruppe bleibt bis zu einer Bestätigung oder expliziten Abwahl durch den BEA-Vorstand im Amt. Die Abwahl eines Verbindungsmitgliedes oder Leiters geschieht durch mehrheitliche Entscheidung des Vorstandes. Diese muss auf der Einladung der Vorstandssitzung angekündigt werden. -
Auflösung
Der Vorstand entscheidet im Rahmen einer Vorstandssitzung über die Auflösung einer AG. Die geplante Auflösung einer AG muss auf der Einladung der Vorstandssitzung angekündigt werden.
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Homepage
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Der Vorstand oder eine vom Vorstand beauftragte Person soll im Auftrag des BEA zur Öffentlichkeitsarbeit ein werbefreies Internet-Angebot (Homepage) betreiben. Diese Homepage soll Beschlüsse des Bezirkselternausschuss, die sich nicht mit BEA-internen Sachverhalten beschäftigen, für die Öffentlichkeit präsentieren.
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Mit Ende der Amtszeit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden bzw. des o.a. Beauftragten endet dessen Auftrag. Rechte an und Verantwortung für diese Homepage gehen vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden bzw. Beauftragten auf den/die jeweils nächste(n) über. Dieses gilt auch für die ausschließlichen Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten.
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Der Datenschutz und das Recht am eigenen Bild so wie die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen müssen gewahrt werden. Es dürfen keine Abbildungen von Personen ins Internet gestellt werden, ohne dass die abgebildeten Personen dem ausdrücklich und widerruflich schriftlich zugestimmt haben. Zustimmungsbedürftig ist auch das öffentliche Zugänglichmachen von privaten Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Sitzungsprotokolle sollen nicht im Internet zugänglich gemacht werden.
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