Klassenkonferenz

im Schulgesetz (SchulG) Berlin

Textgrundlage: SchulG vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812)

in der Grundschulverordnung – GsVO

Textgrundlage: GsVO vom 19. Januar 2005, geändert durch Verordnung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 997)

§ 20 Grundschule

(3) Die Schulanfangsphase ist eine pädagogische Einheit; ein Aufrücken von der ersten in die zweite Jahrgangsstufe entfällt. Schülerinnen und Schüler, die die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Jahrgangsstufe 3 aufrücken. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 59 Abs. 4) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 5) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.

§ 23 Hauptschule

(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Entwicklung und Leistungen am Ende der Jahrgangsstufe 8 nicht erwarten lassen, dass sie den Anforderungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses genügen werden, soll der Unterricht in den Jahrgangsstufen 9 und 10 curricular und organisatorisch vorrangig praxisbezogen und berufsorientiert gestaltet werden. Dazu werden insbesondere betriebliche Praktika, Kooperationen mit Oberstufenzentren und Betrieben sowie die praktische Unterweisung an anderen außerschulischen Lernorten genutzt. Die Entscheidung über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler trifft die Klassenkonferenz.

§ 27 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

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6. die Anforderungen und das Verfahren für die nach § 23 Abs. 3 zu treffende Entscheidung der Klassenkonferenz,

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§ 56 Übergang in die Sekundarstufe I

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen den Bildungsgang und die Schulart der Sekundarstufe I, den oder die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht). Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht. Die Schülerin oder der Schüler muss für den gewählten Bildungsgang geeignet sein (Absatz 4).

(2) Die Prognose über die Eignung für einen bestimmten Bildungsgang trifft die Klassenkonferenz der zuvor besuchten Grundschule auf Grund der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes und Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers. Die Klassenkonferenz entscheidet nach Maßgabe der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt (Bildungsgangempfehlung).

(3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die Empfehlung der Grundschule gebunden.

(4) In die Realschule und das Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler zur Feststellung ihrer Eignung zunächst für die Dauer eines Schulhalbjahrs auf Probe aufgenommen. Bestehen sie die Probezeit nicht, müssen sie nach deren Ablauf den Bildungsgang wechseln. Über das erfolgreiche Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz in der Regel frühestens zwei Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Probezeit. An der Gesamtschule und an der Hauptschule gibt es keine Probezeit.

§ 58 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse

(7) In den Jahrgangsstufen 3 bis 10 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das Arbeits- und Sozialverhalten durch die Klassenkonferenz beurteilt werden. Die Schulkonferenz bestimmt auch, wie das Arbeits- und Sozialverhalten bewertet wird und in welcher Form die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler darüber informiert werden.

§ 59 Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung

(1) Entscheidungen über Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen und Kurseinstufung sollen die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers mit den Anforderungen des Bildungsgangs für die jeweilige Jahrgangsstufe in Übereinstimmung halten.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legt die Klassenkonferenz unter Einbeziehung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten individuelle Fördermaßnahmen und Bildungspläne fest, um eine Versetzung zu erreichen.

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(7) Über die Versetzung, ein Aufrücken, eine Wiederholung, einen Rücktritt und ein Überspringen sowie eine Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

§ 75 Stellung und Aufgaben [der Schulkonferenz]

(3) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen; der Ausschluss von der Teilnahme an den Sitzungen der Klassenkonferenz gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 gilt für alle Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind. Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.

§ 81 Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen

(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

1. die Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten,
2. Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers,
3. Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrolle, Schulgesetz für das Land Berlin - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 74
4. die Zusammenarbeit der Lehrkräfte,
5. die Koordinierung fachübergreifender und fächerverbindender Unterrichtsveranstaltungen,
6. die Einzelheiten der Mitarbeit von Erziehungsberechtigten und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
7. Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern,
8. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.

(2) Soweit die Schule insgesamt oder in Teilen nicht in Klassen gegliedert ist, werden die Aufgaben der KlassenkonferenzKlassenkonferenz entsprechend. durch die Jahrgangskonferenz oder die Semesterkonferenz mit der Maßgabe wahrgenommen, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz führt und die Entscheidungen der Jahrgangskonferenz nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 die Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die

§ 82 Mitglieder

(4) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Klassenkonferenz sind

1. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Lehrkräfte, die regelmäßig in der Klasse unterrichten,
3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig in der Klasse tätig sind, und
4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie der Erziehungsberechtigten.

Die in der Klasse mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen können an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Klassenkonferenz berät und beschließt in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters; sie oder er kann den Vorsitz im Einzelfall auf eine andere Funktionsstelleninhaberin oder einen anderen Funktionsstelleninhaber nach § 73 oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer übertragen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 nicht teil; an der Beratung und der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 nehmen sie nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. In den in Satz 1 genannten Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder nicht ihrer Stimme enthalten.

§ 84 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen ab Jahrgangsstufe 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie ab Jahrgangsstufe 7 zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz. Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klassenverbände, wählen die Schülerinnen und Schüler für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Jahrgangskonferenz.

§ 89 Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher der Erziehungsberechtigten

(3) Die Elternversammlung wählt spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte

1. zwei gleichberechtigte Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher und
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.

TEIL X Gemeinsame Bestimmungen

§ 116 Grundsätze für die Arbeit von Gremien

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen, geleitet und geschlossen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes, der Landesschulbeirat auch auf Antrag der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuberufen.

(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin bestimmten Umfang befassen. Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(6) Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.

(7) Die Gremien können sich eine Geschäftsordnung geben. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, Rahmengeschäftsordnungen zu erlassen.

§ 117 Grundsätze für Wahlen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Eine Briefwahl ist unzulässig. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die nach diesem Gesetz zu wählenden Gremienmitglieder sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in mindestens gleicher Anzahl zu wählen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Entsprechendes gilt für die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden eines Gremiums.

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Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule

(Grundschulverordnung – GsVO)

Vom 19. Januar 2005, geändert durch Verordnung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 997)

Teil III Unterrichtsgestaltung und -organisation

§ 7 Gliederung und Grundsätze

(4) ... Die Zuweisung zu den einzelnen Lerngruppen und deren Wechsel sind pädagogische Maßnahmen, über die die Klassenkonferenz entscheidet. Neben der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit sind dabei die Leistungsbereitschaft und -entwicklung, der aktuelle Leistungsstand sowie die spezifischen Lerndispositionen und Interessen der Schülerin oder des Schülers entscheidend. Die Entscheidungen sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern. Über den Wechsel der Lerngruppe kann die Klassenkonferenz zu jedem Schulhalbjahr entscheiden. ...

§ 15 Besondere Förderung bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf

(1) Sofern die allgemeine Förderung nach § 14 über einen längeren Zeitraum bei einer Schülerin oder einem Schüler nicht zur gewünschten Lernentwicklung führt und sich Hinweise auf möglichen sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben, prüft zunächst die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer anhand der Dokumentation der Lernentwicklung, ob alle geeigneten Maßnahmen bereits durchgeführt wurden. Ist dies der Fall, informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer weist sie darauf hin, dass auch psychometrische Testverfahren eingesetzt werden können, um auszuschließen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt (Vorklärung).

(2) Im Rahmen der Vorklärung, insbesondere bei der Durchführung von Testverfahren, ist die zuständige Sonderpädagogin oder der zuständige Sonderpädagoge oder der Schulpsychologische Dienst einzubeziehen. Sofern sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Emotionale und soziale Entwicklung“ vermutet wird, erfolgt die Vorklärung frühestens im zweiten Jahr der Schulanfangsphase.

(3) Auf der Grundlage dieser Ergebnisse beschließt die Klassenkonferenz die weitere Förderung. In diesem Rahmen sind folgende Entscheidungen möglich:

1. Die Schule beschließt weitere spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Förderung.
2. Die Schule führt zur Klärung, ob ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogisches Förderbedarfs einzuleiten ist oder weiterhin nach Nummer 1 gefördert wird, eine Schulhilfekonferenz durch, an der neben den Lehrkräften und Erziehungsberechtigten auch Vertreterinnen oder Vertreter eines entsprechenden sonderpädagogischen Förderzentrums teilnehmen. Bei Bedarf kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulpsychologischen Dienstes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes oder des Jugendamtes hinzugezogen werden.
3. Die Schule beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.

(4) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt nach den Regelungen der Sonderpädagogikverordnung.

§ 16 Besondere Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten

(7) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten können unterstützende Maßnahmen erhalten. Bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen oder schriftlichen Teilen von Lernerfolgskontrollen legt die Klassenkonferenz für jedes Fach die Einzelheiten der Unterstützung unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an. Als unterstützende Maßnahmen kommen vorrangig in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit,
2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel,
3. Ersetzen eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen,
4. Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.

(8) Sind Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten diagnostiziert, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Berichte, ob die Lese- und Rechtschreibleistungen in allen Fächern bei der Benotung für die Dauer von jeweils bis zu zwei Schuljahren unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall werden die individuellen Lernfortschritte im Lesen und Rechtschreiben verbal ausgewiesen. Auf dem Zeugnis wird vermerkt, dass die Lese- und Rechtschreibleistungen bei der Benotung unberücksichtigt geblieben sind. Die Verpflichtung, alle Fächer zu benoten, bleibt davon unberührt. Sofern die Klassenkonferenz die Fortsetzung des Nachteilsausgleichs vorschlägt, entscheidet darüber die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Lernentwicklungsberichte der Schule.

§ 17 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

(5) Bei der Bewertung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis in den ersten beiden Jahren nach Eintritt in die Berliner Schule zu berücksichtigen. Das Fach Deutsch wird in diesem Zeitraum nicht mit Noten bewertet, soweit nicht die Klassenkonferenz eine Bewertung aus pädagogischen Gründen für geboten hält. Jedes Zeugnis enthält während des gesamten Zeitraums der Förderung erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache.

§ 18 Besondere Förderung bei Hochbegabung

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können in bis zu zwei Fächern, für die eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen (Gastklasse). Die Teilnahme erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zunächst für drei Monate. Danach entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib in der Gastklasse oder die Rückkehr in die Stammklasse; sie berücksichtigt dabei das Votum aller die Schülerin oder den Schüler in der Gastklasse unterrichtenden Lehrkräfte. Auf dem Zeugnis wird die in diesen Fächern erteilte Bewertung mit dem Hinweis auf die Jahrgangsstufe vermerkt, deren Anforderungen ihr zugrunde liegen. Die Möglichkeit des vorzeitigen Aufrückens in eine Jahrgangsstufe gemäß § 22 bleibt von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern in einer Gastklasse unberührt.

(2) Der Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern mit Hochbegabung, die am Unterricht in verschiedenen Jahrgangsstufen teilnehmen, ist zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der Stammklasse und einer Lehrkraft der jeweiligen Gastklasse

§ 20 Lernerfolgskontrollen

(2) Klassenarbeiten beziehen sich auf die im Unterricht des jeweiligen Schuljahres behandelten Themenfelder und bauen auf in den bisherigen Schuljahren erworbenen Kompetenzen sowie Elementarwissen auf. Allen Schülerinnen und Schülern sind vor den Klassenarbeiten hinreichende Lernmöglichkeiten in den zu überprüfenden Themenfeldern zu geben. Ab Jahrgangsstufe 3 werden in Deutsch und Mathematik sowie in Klassen mit deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung zusätzlich in Muttersprache Türkisch, ab Jahrgangsstufe 5 in der Fremdsprache und in Naturwissenschaften mindestens jeweils drei Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben. Klassenarbeiten dauern in der Regel eine und nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden; sie werden in der Regel im Klassenverband geschrieben. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz.

(7) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe von §§ 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung, für Schülerinnen und Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen entsprechend §§ 16 und 17 individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen bei Bedarf fest.

(8) Hausaufgaben sollen die unterrichtlichen Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen, entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe. Im Rahmen des Ganztagsangebots sind insbesondere am Nachmittag Zeiten für die Erledigung von Hausaufgaben vorzusehen.

§ 21 Zeugnisse

(3) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum unterrichtet hat; bei einem Wechsel setzt diejenige Lehrkraft die Note fest, die zuletzt unterrichtet hat. Unterrichten in einem Fach mehr als eine Lehrkraft, soll die Note einvernehmlich festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Lehrkraft, die den größten Stundenanteil unterrichtet hat. Entsprechendes gilt für die verbale Beurteilung. Notensprünge um mehr als eine Notenstufe sind zu begründen; die Begründung ist im Protokoll der Klassenkonferenz festzuhalten. Zeugnisnoten dürfen unter „Bemerkungen" erläutert werden. Dabei kann insbesondere zusätzlich auf Anstrengungen und Lernfortschritte hingewiesen werden.

Teil VI

Aufrücken, Wiederholen und Übergang

§ 22 Aufrücken und vorzeitiges Aufrücken

(1) Innerhalb der Schulanfangsphase entfällt ein Aufrücken. Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 3 auf.
(2) Schülerinnen und Schüler in der Schulanfangsphase, bei denen die Klassenkonferenz nach einem Schulbesuchsjahr beschließt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, rücken auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Jahrgangsstufe 3 auf.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Lernentwicklung nach zwei Schuljahren eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 3 nicht erwarten lässt, verbleiben auf Beschluss der Klassenkonferenz ein drittes Schuljahr in der Schulanfangsphase, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird. Entscheidungskriterien sind die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere die Kenntnisse der deutschen Sprache. Dem längeren Verbleib in der Schulanfangsphase kann auch ein Antrag der Erziehungsberechtigten zugrunde liegen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, der Lern- und Entwicklungsstand des Kindes lässt den weiteren Verbleib in der Schulanfangsphase pädagogisch nicht sinnvoll erscheinen.
(4) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6 rücken mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, soweit nicht die Klassenkonferenz die Wiederholung der Jahrgangsstufe beschlossen hat.
(5) Ab Jahrgangsstufe 3 ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Anforderungen regelmäßig hervorragend erfüllt sowie ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt. Darüber beschließt die Klassenkonferenz. Ein Überspringen während eines Schuljahres ist nur bis zum 1. März des Kalenderjahres möglich. Die Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe gemäß § 18 bleibt davon unberührt.

§ 23 Verzögertes Aufrücken, Wiederholen und Zurücktreten

(1) Die Erziehungsberechtigten werden von den Lehrkräften regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder informiert. Unabhängig davon sucht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer rechtzeitig das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist. Um ein Aufrücken noch zu ermöglichen, erarbeitet die Grundschule individuelle Fördermaßnahmen und Lernpläne. Im Schülerbogen wird vermerkt, in welcher Form die Erziehungsberechtigten informiert wurden.

(2) In den Jahrgangsstufen 3 bis 6 ist für Schülerinnen und Schüler eine Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Ausnahmefall zulässig, wenn ihre Lernentwicklung und ihr Leistungsstand einen erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe trotz individueller Fördermaßnahmen nicht erwarten lassen und durch eine Wiederholung der Jahrgangsstufe eine deutliche Verbesserung der Lernleistung wahrscheinlich ist. In diesem Fall ordnet die Klassenkonferenz spätestens drei Wochen vor Schuljahresende die Wiederholung der Jahrgangsstufe an und informiert unverzüglich die Erziehungsberechtigten.

(3) Abweichend von Absatz 2 rücken die Schülerinnen und Schüler auch dann auf, wenn sie eine der Jahrgangsstufen 3 bis 6 bereits einmal wiederholt haben.

(4) Auf Antrag oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann die Klassenkonferenz einer Schülerin oder einem Schüler insbesondere zum Ausgleich von erheblichen Unterrichtsausfällen die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres den Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe gestatten. Die Entscheidung ist unter Beachtung des Lern- und Entwicklungsstandes des Kindes zu treffen.

§ 24 Übergang in die Sekundarstufe I

(1) Die Grundschule informiert die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler in einer besonderen Veranstaltung rechtzeitig über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I und das Auswahlverfahren bei Übernachfrage für eine bestimmte Schule. Die Wünsche der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Schulart, die in der Sekundarstufe I besucht werden soll, werden eingeholt, bevor die Bildungsgangempfehlung erstellt wird. Für die Bildungsgangempfehlung sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

(2) Die Klassenkonferenz erstellt und beschließt für jede Schülerin und jeden Schüler der Jahrgangsstufe 6 frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Bildungsgangempfehlung. Sie empfiehlt darin den Bildungsgang, der für die weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers am geeignetsten erscheint. Die Empfehlung für die Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium umfasst jeweils auch die Empfehlung für die Gesamtschule. Grundlage der Bildungsgangempfehlung sind gemäß § 56 Abs. 2 des Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen. Aus den Zeugnisnoten der Jahrgangsstufen 5 und 6 – bei doppelter Gewichtung der Noten in Jahrgangsstufe 6 – wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,2 ist eine Gymnasialempfehlung, von 2,8 bis 3,2 eine Realschulempfehlung und ab 3,8 eine Hauptschulempfehlung zu erteilen. In den Zwischenbereichen (2,3 bis 2,7 und 3,3 bis 3,7) ist für die Empfehlung des Bildungsgangs die Einschätzung der Merkmale maßgebend, die die Lernkompetenz kennzeichnen; diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Die Bildungsgangempfehlung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt, spätestens zusammen mit den Halbjahreszeugnissen. Falls der Wunsch der Erziehungsberechtigten von der Bildungsgangempfehlung der Grundschule abweicht, bietet ihnen die Schule eine zusätzliche Beratung an.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Bildungsgangempfehlung. Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch 4 dividiert. Absatz 2 Satz 2, 3, 4 und 8 gelten entsprechend. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist eine Gymnasialempfehlung, von 2,8 bis 3,2 eine Realschulempfehlung, ab 3,8 eine Hauptschulempfehlung zu erteilen. In den Zwischenbereichen (2,1 bis 2,7 und 3,3 bis 3,7) ist für die Empfehlung des Bildungsgangs die Einschätzung der Merkmale maßgebend, die die Lernkompetenz kennzeichnen; diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung spätestens drei Wochen vor den Sommerferien informiert.

(6) Abweichend von Absatz 2 kann in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die Bildungsgangempfehlung unabhängig von der Durchschnittsnote gegeben werden.
 

zusammengestellt von Jürgen Schwartz

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