Gesamtkonferenz der Lehrkräfte (GK)
Die folgenden Tipps und Ausführungen dazu sind aus dem LEAPEDIA übernommen:
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen.
Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sind
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen,
3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sowie
4. die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrerbildungsgesetz mit mindestes sechs Wochenstunden selbstständigem Unterricht, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.
An den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil
1. die Lehrkräfte und die im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrerbildungsgesetz stehenden Personen, die weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen,
2. die gemäß § 13 Abs. 2 mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung (GEV) und
5. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Betreuungsangebote im Sinne von § 19 erbringen.
Schulgesetz §§ 79,82