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Bezirkselternausschuss-Schule Reinickendorf
Geschäftsordnung
(Vom Bezirkselternausschuss am 12.4.2021 beschlossene Fassung,
zuletzt geändert und bestätigt in der Sitzung vom xx.xx.2024)
§1 Allgemeines
1. Der Bezirkselternausschuss gibt sich gemäß §116 Abs. 7 Schulgesetz für seine Arbeit die
nachstehende Geschäftsordnung.
§2 Einberufung
1. Der Bezirkselternausschuss wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung
einschließlich der vorläufigen Tagesordnung ist spätestens sieben Tage vor der Sitzung an
die Mitglieder abzusenden oder ihnen sonst in geeigneter Weise, bekanntzugeben. Davon
kann abgewichen werden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet.
2. Der/Die Vorsitzende hat den Bezirkselternausschuss unverzüglich einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; die Einladungsfrist
gemäß Nr. 1 ist zu beachten. Den Anträgen sollte jeweils ein Vorschlag zur Tagesordnung
beigefügt sein.
§3 Sitzungszeiten und Sitzungsort
1. Die Sitzungen sollen grundsätzlich einmal im Monat außerhalb der Schulferien stattfinden.
2. Die Sitzungen beginnen grundsätzlich um 19:30 Uhr und enden regulär um 21:30 Uhr.
3. Regulärer Sitzungstag ist der 1. Montag im Monat. Fällt dieser auf den 1. Schultag nach den
Ferien, kann davon abgewichen werden. Der Wochentag ändert sich dabei nicht. Ausnahme:
Sondersitzungen/außerordentliche Sitzungen.
4. Die Sitzungen sollen grundsätzlich in Präsenz stattfinden. Als Sitzungsorte dienen hauptsächlich
Schulgebäude des Bezirkes. Andere Sitzungsorte sind möglich.
§4 Teilnahme und Stimmrecht.
1. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bezirkselternausschusses sollen an
dessen Sitzungen teilnehmen.
2. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder haben auf den Sitzungen des
Bezirkselternausschusses Rede- und Antragsrecht. Dies gilt auch für Mitglieder oder
stellvertretende Mitglieder, die dem Gremium mit beratender Stimme angehören.
3. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied nicht anwesend, wird das Stimmrecht von einem
Stellvertreter der gleichen Schule wahrgenommen. Wurde bei der Wahl der Stellvertreter
eine Reihenfolge festgelegt, so ist nach dieser Reihenfolge vorzugehen. Wurde keine
Reihenfolge festgelegt, bestimmen die anwesenden Vertreter und Stellvertreter dieser
Schule gemeinsam, wer das Stimmrecht ausübt.
4. Die Sitzungen des Bezirkselternausschusses sind nicht öffentlich. Gäste können
hinzugezogen werden, sofern sie vom Vorstand eingeladen werden bzw. das Gremium der
Teilnahme zustimmt. Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden.
5. Ein Gremienmitglied hat dem/der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen, wenn seine
Amtszeit endet.
§5 Tagesordnung
1. Die Tagesordnung wird vom/von der Vorsitzenden vorgeschlagen (vorläufige
Tagesordnung). Der Vorschlag muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur
Einberufung des Bezirkselternausschusses von dessen Mitgliedern oder stellvertretenden
Mitgliedern schriftlich beantragt wurden. Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder, die
dem Gremium mit beratender Stimme angehören, sind ebenfalls berechtigt, Anträge zur
Tagesordnung zu stellen.
2. Zu Beginn der Sitzung (vor dem Eintritt in die Tagesordnung) beschließt der
Bezirkselternausschuss die endgültige Tagesordnung. Nach Einberufung des
Bezirkselternausschusses gestellte Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen
werden, wenn dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen wird. Beschlussvorlagen sollen mit dem beantragten Tagesordnungspunkt
eingereicht werden.
§6 Sitzungsverlauf
1. Der/Die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/-in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des
Bezirkselternausschusses.
2. Anträge sind schriftlich einzubringen und vom bzw. von der Vorsitzenden nur zuzulassen,
wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen; dies gilt nicht für Anträge zur
Geschäftsordnung. Zum Tagesordnungspunkt Verschiedenes dürfen keine Sachanträge
eingebracht werden.
3. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wird zunächst demjenigen das Wort erteilt, der den
Tagesordnungspunkt beantragt hat. Zusätzlich erhält das Wort, wer einen Antrag zu diesem
Tagesordnungspunkt gestellt hat. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte findet eine
Aussprache statt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.
4. Wie die anderen Mitglieder des Bezirkselternausschusses kann sich der/die Sitzungsleiter/-
in an der Aussprache beteiligen. Er/Sie ist jederzeit zu kurzen Erklärungen berechtigt,
insbesondere um die Aussprache abzukürzen.
5. Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden, wenn es nicht schon anderen
Sitzungsteilnehmern erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet wurde. Anträge zum Schluss
der Debatte können nur von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitglieder gestellt werden,
die sich an der Sachdebatte nicht beteiligt haben. Dies gilt nicht für die
Versammlungsleitung. Dabei darf nur ein Redner bzw. eine Rednerin für und einer/eine
gegen den Antrag sprechen. Sodann ist unverzüglich über den Antrag abzustimmen.
6. Zu persönlichen Bemerkungen ist das Wort nur am Schluss eines Tagesordnungspunktes,
jedoch vor einer Abstimmung zu erteilen.
7. Die Redezeit kann durch Beschluss beschränkt werden. Der/Die Sitzungsleiter/-in kann
Rednern bzw. Rednerinnen, die nicht zur Sache sprechen, nach zweimaliger Ermahnung das
Wort entziehen. Sie dürfen zum gleichen Tagesordnungspunkt das Wort nicht mehr erhalten.
§7 Abstimmungen, Beschlüsse
1. Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes
muss geheim abgestimmt werden.
2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das
Schulgesetz oder andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes
bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
3. Der Bezirkselternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines stimmberechtigten
Mitglieds ist die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.
4. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach Rede und Gegenrede abzustimmen.
Über Änderungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen; liegen mehrere Anträge
vor, so wird über den, der am weitesten geht, zuerst abgestimmt. Die Reihenfolge ist vor
der Abstimmung bekanntzugeben. Sind keine Tischvorlagen oder digitale Vorlagen
vorhanden, muss jeder Antrag noch einmal verlesen werden.
5. Nach der Abstimmung gibt der/die Sitzungsleiter/-in das Ergebnis bekannt.
§8 Niederschrift
1. Über die Sitzungen des Bezirkselternausschusses werden Protokolle geführt. In der Regel
übernimmt ein Mitglied der sitzungsortgebenden Schule das Protokoll. Wenn kein Mitglied
die Protokollführung freiwillig übernimmt, bestimmt der/die Vorsitzende den/die
Protokollführer/-in; alle stimmberechtigten Mitglieder sind dabei im Wechsel
heranzuziehen.
2. Die Protokolle sollen grundsätzlich Angaben über den Ort und den Tag der Sitzung, die
Namen der anwesenden Mitglieder, den behandelten Gegenstand und die dazu gestellten
Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Bei den
Namen der anwesenden Mitglieder kann auf die dem Protokoll beizulegende
Anwesenheitsliste verwiesen werden. Bis zur Genehmigung des Protokolls kann das
Gremium Änderungen und Ergänzungen beschließen.
3. Mitglieder des Bezirkselternausschusses können Abschriften des Protokolls erhalten, dabei
soll die Anwesenheitsliste nicht per ungeschützter Datenübertragung (z. B. E-Mail) versandt
werden. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, sind in einer Anlage zum
Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden
Bezirkselternausschusses eingesehen werden darf.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus dem oder der Vorsitzenden und seinen/ihren Stellvertretern oder
Stellvertreterinnen in beliebiger Anzahl zusammen. Der Bezirkselternausschuss kann
zusätzliche Beisitzer zur Verstärkung des Vorstands bestimmen. Diese Beisitzer können
auch aus dem Kreis der stellvertretenden und beratenden Mitglieder kommen. In diesem Fall
sind diese im Vorstand nur beratend tätig.
2. Der Vorstand bereitet die Sitzungen und Themen des Bezirkselternausschusses vor und tagt
i. d. R. einmal monatlich während der Schulzeit.
3. Der BEA-Vorstand wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Bei Bedarf können zu diesen
Sitzungen Gäste eingeladen werden, ggf. auch nur zu einigen Tagesordnungspunkten.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
5. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten gleichberechtigt.
§10 Arbeitsgemeinschaften
1. Allgemeines
Die Arbeit des BEA erfordert in vielen Fällen fachliche Detailarbeit, die allein von einem
großen Gremium schwer zu leisten ist bzw. intensiver Vorbereitung bedarf. Zu diesem
Zweck kann der Bezirkselternausschuss Arbeitsgruppen, kurz AG, gründen.
2. Gründung
Eine Arbeitsgruppe wird durch Beschluss des BEA-Vorstandes gegründet.
3. Aufgaben
Die Arbeitsgruppen sollen dem Bezirkselternausschuss zuarbeiten, Präsentationen und
Fachvorträge vorbereiten und/oder Beschlussvorlagen zum Beschluss im
Bezirkselternausschuss erarbeiten bzw. einen Diskussionsrahmen, auch für Nichtmitglieder,
bieten. Dafür können sie Informationen beschaffen und bewerten und ggf. auch
Fachreferenten und Gäste einladen. Die Arbeitsgruppen fassen keine eigenen Beschlüsse,
können aber im BEA gefasste Beschlüsse zu ihrem Fachgebiet in Abstimmung mit dem
BEA-Vorstand ggf. auch öffentlich vertreten.
4. Teilnahme
Die Arbeitsgruppen sollen allen Interessierten offenstehen, auch wenn diese nicht Mitglied
des Bezirkselternausschusses sind.
5. Verbindung zum Vorstand
Für jede Arbeitsgruppe wird ein Vorstandsmitglied des Bezirkselternausschusses bestimmt,
welches die Verbindung zur Arbeitsgruppe hält (Verbindungsmitglied). Dieses Mitglied
berichtet im Vorstand über die Aktivitäten der Arbeitsgruppe und leitet die Wünsche und
Aufträge des BEA-Vorstands an die Arbeitsgruppe weiter. Dieses Mitglied kann, muss aber
nicht Leiter der Arbeitsgruppe sein.
6. Leitung der Arbeitsgruppe
Eine Arbeitsgruppe kann ein Mitglied als Leiter/-in der Arbeitsgruppe für die Wahl durch
den Vorstand vorschlagen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollte diese/-r keine
politische Funktion auf Bezirks- oder Landesebene haben. Begründete Ausnahmen kann der
Vorstand zulassen. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom/von der Leiter/-in
eingeladen und geleitet. Bei neugegründeten Arbeitsgruppen, bzw. solange kein/-e
bestätigte/-r Leiter/-in existiert, übernimmt diese Aufgabe das vom Vorstand bestimmte
Verbindungsmitglied.
7. Amtsdauer
Die Bestimmung des Verbindungsmitgliedes und ggf. des/der Leiters/-in einer
Arbeitsgruppe ist nach jeder Neuwahl des BEA-Vorstandes erneut durchzuführen. Der/Die
bisherige Leiter/-in einer Arbeitsgruppe bleibt bis zu einer Bestätigung oder expliziten
Abwahl durch den BEA-Vorstand im Amt. Die Abwahl eines Verbindungsmitgliedes oder
Leiters/Leiterin geschieht durch mehrheitliche Entscheidung des Vorstandes. Diese muss auf
der Einladung der Vorstandssitzung angekündigt werden.
8. Auflösung
Der Vorstand entscheidet im Rahmen einer Vorstandssitzung über die Auflösung einer AG.
Die geplante Auflösung einer AG muss auf der Einladung der Vorstandssitzung angekündigt
werden.
§11 Homepage und soziale Medien
1. Der Vorstand oder eine vom Vorstand beauftragte Person soll im Auftrag des BEA zur
Öffentlichkeitsarbeit ein werbefreies Internet-Angebot (Homepage) betreiben. Diese
Homepage soll Beschlüsse des Bezirkselternausschuss, die sich nicht mit BEA-internen
Sachverhalten beschäftigen, für die Öffentlichkeit präsentieren.
2. Mit Ende der Amtszeit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden bzw. des o.a. Beauftragten endet
dessen Auftrag. Rechte an und Verantwortung für diese Homepage gehen vom
Vorsitzenden/der Vorsitzenden bzw. Beauftragten auf den/die jeweils nächste(n) über. Dieses
gilt auch für die ausschließlichen Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten.
3. Darüber hinaus kann der Vorstand eine Plattform zum Austausch unter den Mitgliedern auf
sozialen Medien anbieten (z. B. Bitrix, Instagram, WhatsApp-Kanal/-Gruppe o. ä.). Hier
können allgemeine Informationen, Termine u. ä. geteilt werden und Raum für Diskussionen
geschaffen werden. Der Beitritt zu diesen Gruppen erfolgt auf freiwilliger Basis. Der
Vorstand kontrolliert, dass nur aktuelle BEA-Mitglieder Zugang zu diesen Kanälen haben.
4. Der Datenschutz und das Recht am eigenen Bild so wie die Nichtöffentlichkeit der
Sitzungen müssen gewahrt werden. Es dürfen keine Abbildungen von Personen ins Internet
gestellt werden, ohne dass die abgebildeten Personen dem ausdrücklich und widerruflich
schriftlich zugestimmt haben. Zustimmungsbedürftig ist auch das öffentliche
Zugänglichmachen von privaten Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.
Sitzungsprotokolle sollen nicht im Internet zugänglich gemacht werden.
§12 Inkrafttreten, Gültigkeit
1. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum
Ende der Wahlperiode.
2. Bei Nichtbestätigung in der nächsten Wahlperiode tritt automatisch die
Mustergeschäftsordnung der Senatsverwaltung in Kraft.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar
sein, bleiben die übrigen Inhalte davon unberührt.
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