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Bezirkselternausschuss-Schule Reinickendorf

Geschäftsordnung

(Vom Bezirkselternausschuss am 12.4.2021 beschlossene Fassung,
zuletzt geändert und bestätigt in der Sitzung vom xx.xx.2024)

 

 

§1 Allgemeines

1. Der Bezirkselternausschuss gibt sich gemäß §116 Abs. 7 Schulgesetz für seine Arbeit die

nachstehende Geschäftsordnung.

 

§2 Einberufung

1. Der Bezirkselternausschuss wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden, bei dessen/deren

Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung

einschließlich der vorläufigen Tagesordnung ist spätestens sieben Tage vor der Sitzung an

die Mitglieder abzusenden oder ihnen sonst in geeigneter Weise, bekanntzugeben. Davon

kann abgewichen werden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet.

2. Der/Die Vorsitzende hat den Bezirkselternausschuss unverzüglich einzuberufen, wenn

mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; die Einladungsfrist

gemäß Nr. 1 ist zu beachten. Den Anträgen sollte jeweils ein Vorschlag zur Tagesordnung

beigefügt sein.

 

§3 Sitzungszeiten und Sitzungsort

1. Die Sitzungen sollen grundsätzlich einmal im Monat außerhalb der Schulferien stattfinden.

2. Die Sitzungen beginnen grundsätzlich um 19:30 Uhr und enden regulär um 21:30 Uhr.

3. Regulärer Sitzungstag ist der 1. Montag im Monat. Fällt dieser auf den 1. Schultag nach den

Ferien, kann davon abgewichen werden. Der Wochentag ändert sich dabei nicht. Ausnahme:

Sondersitzungen/außerordentliche Sitzungen.

4. Die Sitzungen sollen grundsätzlich in Präsenz stattfinden. Als Sitzungsorte dienen hauptsächlich

Schulgebäude des Bezirkes. Andere Sitzungsorte sind möglich.

 

§4 Teilnahme und Stimmrecht.

1. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bezirkselternausschusses sollen an

dessen Sitzungen teilnehmen.

2. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder haben auf den Sitzungen des

Bezirkselternausschusses Rede- und Antragsrecht. Dies gilt auch für Mitglieder oder

stellvertretende Mitglieder, die dem Gremium mit beratender Stimme angehören.

3. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied nicht anwesend, wird das Stimmrecht von einem

Stellvertreter der gleichen Schule wahrgenommen. Wurde bei der Wahl der Stellvertreter

eine Reihenfolge festgelegt, so ist nach dieser Reihenfolge vorzugehen. Wurde keine

Reihenfolge festgelegt, bestimmen die anwesenden Vertreter und Stellvertreter dieser

Schule gemeinsam, wer das Stimmrecht ausübt.

4. Die Sitzungen des Bezirkselternausschusses sind nicht öffentlich. Gäste können

hinzugezogen werden, sofern sie vom Vorstand eingeladen werden bzw. das Gremium der

Teilnahme zustimmt. Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden.

5. Ein Gremienmitglied hat dem/der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen, wenn seine

Amtszeit endet.

 

§5 Tagesordnung

1. Die Tagesordnung wird vom/von der Vorsitzenden vorgeschlagen (vorläufige

Tagesordnung). Der Vorschlag muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur

Einberufung des Bezirkselternausschusses von dessen Mitgliedern oder stellvertretenden

Mitgliedern schriftlich beantragt wurden. Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder, die

dem Gremium mit beratender Stimme angehören, sind ebenfalls berechtigt, Anträge zur

Tagesordnung zu stellen.

2. Zu Beginn der Sitzung (vor dem Eintritt in die Tagesordnung) beschließt der

Bezirkselternausschuss die endgültige Tagesordnung. Nach Einberufung des

Bezirkselternausschusses gestellte Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen

werden, wenn dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder

beschlossen wird. Beschlussvorlagen sollen mit dem beantragten Tagesordnungspunkt

eingereicht werden.

 

§6 Sitzungsverlauf

1. Der/Die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/-in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des

Bezirkselternausschusses.

2. Anträge sind schriftlich einzubringen und vom bzw. von der Vorsitzenden nur zuzulassen,

wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen; dies gilt nicht für Anträge zur

Geschäftsordnung. Zum Tagesordnungspunkt Verschiedenes dürfen keine Sachanträge

eingebracht werden.

3. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wird zunächst demjenigen das Wort erteilt, der den

Tagesordnungspunkt beantragt hat. Zusätzlich erhält das Wort, wer einen Antrag zu diesem

Tagesordnungspunkt gestellt hat. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte findet eine

Aussprache statt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.

4. Wie die anderen Mitglieder des Bezirkselternausschusses kann sich der/die Sitzungsleiter/-

in an der Aussprache beteiligen. Er/Sie ist jederzeit zu kurzen Erklärungen berechtigt,

insbesondere um die Aussprache abzukürzen.

5. Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden, wenn es nicht schon anderen

Sitzungsteilnehmern erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet wurde. Anträge zum Schluss

der Debatte können nur von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitglieder gestellt werden,

die sich an der Sachdebatte nicht beteiligt haben. Dies gilt nicht für die

Versammlungsleitung. Dabei darf nur ein Redner bzw. eine Rednerin für und einer/eine

gegen den Antrag sprechen. Sodann ist unverzüglich über den Antrag abzustimmen.

6. Zu persönlichen Bemerkungen ist das Wort nur am Schluss eines Tagesordnungspunktes,

jedoch vor einer Abstimmung zu erteilen.

7. Die Redezeit kann durch Beschluss beschränkt werden. Der/Die Sitzungsleiter/-in kann

Rednern bzw. Rednerinnen, die nicht zur Sache sprechen, nach zweimaliger Ermahnung das

Wort entziehen. Sie dürfen zum gleichen Tagesordnungspunkt das Wort nicht mehr erhalten.

 

 

§7 Abstimmungen, Beschlüsse

1. Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes

muss geheim abgestimmt werden.

2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das

Schulgesetz oder andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes

bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

3. Der Bezirkselternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines stimmberechtigten

Mitglieds ist die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.

4. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach Rede und Gegenrede abzustimmen.

Über Änderungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen; liegen mehrere Anträge

vor, so wird über den, der am weitesten geht, zuerst abgestimmt. Die Reihenfolge ist vor

der Abstimmung bekanntzugeben. Sind keine Tischvorlagen oder digitale Vorlagen

vorhanden, muss jeder Antrag noch einmal verlesen werden.

5. Nach der Abstimmung gibt der/die Sitzungsleiter/-in das Ergebnis bekannt.

 

§8 Niederschrift

1. Über die Sitzungen des Bezirkselternausschusses werden Protokolle geführt. In der Regel

übernimmt ein Mitglied der sitzungsortgebenden Schule das Protokoll. Wenn kein Mitglied

die Protokollführung freiwillig übernimmt, bestimmt der/die Vorsitzende den/die

Protokollführer/-in; alle stimmberechtigten Mitglieder sind dabei im Wechsel

heranzuziehen.

2. Die Protokolle sollen grundsätzlich Angaben über den Ort und den Tag der Sitzung, die

Namen der anwesenden Mitglieder, den behandelten Gegenstand und die dazu gestellten

Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Bei den

Namen der anwesenden Mitglieder kann auf die dem Protokoll beizulegende

Anwesenheitsliste verwiesen werden. Bis zur Genehmigung des Protokolls kann das

Gremium Änderungen und Ergänzungen beschließen.

3. Mitglieder des Bezirkselternausschusses können Abschriften des Protokolls erhalten, dabei

soll die Anwesenheitsliste nicht per ungeschützter Datenübertragung (z. B. E-Mail) versandt

werden. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, sind in einer Anlage zum

Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden

Bezirkselternausschusses eingesehen werden darf.

 

§9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus dem oder der Vorsitzenden und seinen/ihren Stellvertretern oder

Stellvertreterinnen in beliebiger Anzahl zusammen. Der Bezirkselternausschuss kann

zusätzliche Beisitzer zur Verstärkung des Vorstands bestimmen. Diese Beisitzer können

auch aus dem Kreis der stellvertretenden und beratenden Mitglieder kommen. In diesem Fall

sind diese im Vorstand nur beratend tätig.

2. Der Vorstand bereitet die Sitzungen und Themen des Bezirkselternausschusses vor und tagt

i. d. R. einmal monatlich während der Schulzeit.

3. Der BEA-Vorstand wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung

 

vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Bei Bedarf können zu diesen

Sitzungen Gäste eingeladen werden, ggf. auch nur zu einigen Tagesordnungspunkten.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder zur

Vorstandssitzung anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

5. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten gleichberechtigt.

 

§10 Arbeitsgemeinschaften

1. Allgemeines

Die Arbeit des BEA erfordert in vielen Fällen fachliche Detailarbeit, die allein von einem

großen Gremium schwer zu leisten ist bzw. intensiver Vorbereitung bedarf. Zu diesem

Zweck kann der Bezirkselternausschuss Arbeitsgruppen, kurz AG, gründen.

 

2. Gründung

Eine Arbeitsgruppe wird durch Beschluss des BEA-Vorstandes gegründet.

 

3. Aufgaben

Die Arbeitsgruppen sollen dem Bezirkselternausschuss zuarbeiten, Präsentationen und

Fachvorträge vorbereiten und/oder Beschlussvorlagen zum Beschluss im

Bezirkselternausschuss erarbeiten bzw. einen Diskussionsrahmen, auch für Nichtmitglieder,

bieten. Dafür können sie Informationen beschaffen und bewerten und ggf. auch

Fachreferenten und Gäste einladen. Die Arbeitsgruppen fassen keine eigenen Beschlüsse,

können aber im BEA gefasste Beschlüsse zu ihrem Fachgebiet in Abstimmung mit dem

BEA-Vorstand ggf. auch öffentlich vertreten.

 

4. Teilnahme

Die Arbeitsgruppen sollen allen Interessierten offenstehen, auch wenn diese nicht Mitglied

des Bezirkselternausschusses sind.

 

5. Verbindung zum Vorstand

Für jede Arbeitsgruppe wird ein Vorstandsmitglied des Bezirkselternausschusses bestimmt,

welches die Verbindung zur Arbeitsgruppe hält (Verbindungsmitglied). Dieses Mitglied

berichtet im Vorstand über die Aktivitäten der Arbeitsgruppe und leitet die Wünsche und

Aufträge des BEA-Vorstands an die Arbeitsgruppe weiter. Dieses Mitglied kann, muss aber

nicht Leiter der Arbeitsgruppe sein.

 

6. Leitung der Arbeitsgruppe

Eine Arbeitsgruppe kann ein Mitglied als Leiter/-in der Arbeitsgruppe für die Wahl durch

den Vorstand vorschlagen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollte diese/-r keine

politische Funktion auf Bezirks- oder Landesebene haben. Begründete Ausnahmen kann der

Vorstand zulassen. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom/von der Leiter/-in

eingeladen und geleitet. Bei neugegründeten Arbeitsgruppen, bzw. solange kein/-e

bestätigte/-r Leiter/-in existiert, übernimmt diese Aufgabe das vom Vorstand bestimmte

Verbindungsmitglied.

 

7. Amtsdauer

Die Bestimmung des Verbindungsmitgliedes und ggf. des/der Leiters/-in einer

Arbeitsgruppe ist nach jeder Neuwahl des BEA-Vorstandes erneut durchzuführen. Der/Die

bisherige Leiter/-in einer Arbeitsgruppe bleibt bis zu einer Bestätigung oder expliziten

Abwahl durch den BEA-Vorstand im Amt. Die Abwahl eines Verbindungsmitgliedes oder

Leiters/Leiterin geschieht durch mehrheitliche Entscheidung des Vorstandes. Diese muss auf

der Einladung der Vorstandssitzung angekündigt werden.

 

8. Auflösung

Der Vorstand entscheidet im Rahmen einer Vorstandssitzung über die Auflösung einer AG.

Die geplante Auflösung einer AG muss auf der Einladung der Vorstandssitzung angekündigt

werden.

 

§11 Homepage und soziale Medien

1. Der Vorstand oder eine vom Vorstand beauftragte Person soll im Auftrag des BEA zur

Öffentlichkeitsarbeit ein werbefreies Internet-Angebot (Homepage) betreiben. Diese

Homepage soll Beschlüsse des Bezirkselternausschuss, die sich nicht mit BEA-internen

Sachverhalten beschäftigen, für die Öffentlichkeit präsentieren.

 

2. Mit Ende der Amtszeit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden bzw. des o.a. Beauftragten endet

dessen Auftrag. Rechte an und Verantwortung für diese Homepage gehen vom

Vorsitzenden/der Vorsitzenden bzw. Beauftragten auf den/die jeweils nächste(n) über. Dieses

gilt auch für die ausschließlichen Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten.

 

3. Darüber hinaus kann der Vorstand eine Plattform zum Austausch unter den Mitgliedern auf

sozialen Medien anbieten (z. B. Bitrix, Instagram, WhatsApp-Kanal/-Gruppe o. ä.). Hier

können allgemeine Informationen, Termine u. ä. geteilt werden und Raum für Diskussionen

geschaffen werden. Der Beitritt zu diesen Gruppen erfolgt auf freiwilliger Basis. Der

Vorstand kontrolliert, dass nur aktuelle BEA-Mitglieder Zugang zu diesen Kanälen haben.

 

4. Der Datenschutz und das Recht am eigenen Bild so wie die Nichtöffentlichkeit der

Sitzungen müssen gewahrt werden. Es dürfen keine Abbildungen von Personen ins Internet

gestellt werden, ohne dass die abgebildeten Personen dem ausdrücklich und widerruflich

schriftlich zugestimmt haben. Zustimmungsbedürftig ist auch das öffentliche

Zugänglichmachen von privaten Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.

Sitzungsprotokolle sollen nicht im Internet zugänglich gemacht werden.

 

§12 Inkrafttreten, Gültigkeit

1. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum

Ende der Wahlperiode.

2. Bei Nichtbestätigung in der nächsten Wahlperiode tritt automatisch die

Mustergeschäftsordnung der Senatsverwaltung in Kraft.

 

§13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar

sein, bleiben die übrigen Inhalte davon unberührt.

 

 

 

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